Stand: Juli 2012
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden einschließlich unserer Beratungen. Der Kunde erkennt diese Bedingungen für die Dauer der Geschäftsbeziehung, also für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit uns, durch Erteilung seines Auftrages an. Entgegenstehen-de und von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
(2) Mündliche Abreden außerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen. Unsere Mitarbeiter ohne Prokura sind nicht bevollmächtigt, münd-liche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für uns abzugeben.
(3) Wir sind berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zukunft zu ändern. Diese Änderungen werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Aufträge, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. Auf diese Folge weisen wir den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hin.
2. Angebote – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich.
(2) Ein Auftrag des Kunden ist von uns erst dann angenommen, wenn er mündlich oder schriftlich ausdrücklich bestätigt oder durch Lieferung ausgeführt worden ist.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge-macht werden. Insbesondere dürfen schriftliche Unterlagen und – auch mündliche – Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
(4) Bei Giften und anderen Stoffen, deren Abgabe oder Anwendung gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Bestellung des Kunden gleich-zeitig als Erklärung dafür, dass diese Stoffe ausschließlich für einen erlaubten Zweck verwendet werden und der Kunde über die eventuell erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
3. Preise – Nebenkosten
(1) Die Berechnung der Apothekeneinkaufspreise erfolgt, wenn nichts anderes ver-einbart oder angegeben ist, zu den am Bestelltag gültigen Preisen und Konditionen ab unseren Niederlassungen. Die Angabe der Apothekenverkaufspreise und anderer nicht gesetzlich vorgeschriebener Informationen auf den Lieferscheinen erfolgt ohne Gewähr und ist unverbindlich.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Nebenkosten, wie Kosten der Versendung oder Kosten für besondere Sicherungen und Schutzvorrichtungen, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen werden, gehen zulasten des Kunden. Die Verpackung ist vom Kunden nur zu bezahlen, wenn sie ihm in Rechnung gestellt wird. In diesem Fall erfolgt jedoch eine Gutschrift in gleicher Höhe, wenn die Verpackung innerhalb von vier Wochen in gutem, gebrauchs-fähigem Zustand spesenfrei wieder bei unserer Niederlassung eingegangen ist.
(3) Für beschädigtes oder verspätet zurückgekommenes Verpackungsmaterial oder Leergut wird nur der beim Eingang festgestellte Wert vergütet.
(4) Transportbehälter, Kühlboxen und sonstige Leihverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen nur im Warenverkehr zwischen der NOWEDA und den Kunden eingesetzt werden.
4. Rechnungserteilung – Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen werden grundsätzlich als monatliche Sammelrechnungen erstellt. Der Kunde hat sämtliche Rechnungen, Kontoauszüge, Aufstellungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Monatsrechnung/Kontoauszug sind innerhalb eines Monats seit Zugang schriftlich zu erheben. Bei nicht rechtzeitigem Einwand gelten Monatsrechnung/Kontoauszug als genehmigt, worauf wir den Kunden auf der Rechnung / dem Kontoauszug besonders hinweisen werden. Sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben.
(2) In allen Rechnungen wird die jeweils anwendbare Mehrwertsteuer ausgewiesen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. v. § 6 a des deutschen Umsatzsteuer-gesetzes wird auf den Mehrwertsteuerausweis nur verzichtet, wenn der Kunde ein Unternehmer ist und die Lieferung für sein Unternehmen erfolgt. Der Verzicht auf den Mehrwertsteuerausweis erfolgt nur dann, wenn der Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Mitgliedslandes 14 (vierzehn) Tage vor dem Abgang der Lieferung schriftlich mitgeteilt hat. Falls der Kunde eine falsche oder unvollständige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt hat oder die Lieferung nicht für das Unternehmen des Kunden erfolgt ist, haftet der Kunde für die nicht erhobene Mehrwertsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Mehrwertsteuerausweis aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterblieben ist.
(3) Die NOWEDA versendet Saldenmitteilungen an die Kunden mit der Bitte um Bestätigung. Sofern keine Bestätigung erfolgt, gilt der Saldo als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Saldenmitteilung keine Einwendungen erhoben werden. Auf die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen wird in der Saldenmitteilung gesondert hingewiesen.
(4) Die Rechnungsbeträge sind 10 (zehn) Tage nach Rechnungsdatum, frühestens mit Zugang der Rechnung beim Kunden, fällig. Sonderrechnungen, Einzelrechnungen und Barrechnungen sind sofort mit ihrem Zugang fällig.
(5) Auf die Rechnungsbeträge mit Ausnahme von Sonderrechnungen, Einzel-rechnungen und Barrechnungen, die netto Kasse zu zahlen sind, wird innerhalb der Zahlungsfrist grundsätzlich Skonto gewährt, soweit nicht in Einzelfällen nach unserem billigen Ermessen der Abzug von Skonto ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(6) Zahlungen an unsere Angestellten haben nur dann befreiende Wirkung, wenn diese eine ausdrückliche Inkassovollmacht besitzen.
(7) Wechsel werden nicht angenommen. Die Annahme von Schecks, Abtretungen und anderen Gegenständen anstelle von Barzahlung oder Überweisung erfolgt nur erfüllungshalber und bewirkt keine Stundung. Erst die Einlösung gilt als Zahlung. Eine Haftung für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung von Schecks besteht nicht, soweit uns keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
(8) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder wird dies durch den Kunden beantragt, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheckforderungen, denen bereits erfolgte Lieferungen von uns zugrunde liegen, sofort fällig. Soweit sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe (§ 288 BGB) zu fordern. Wir sind befugt, weitergehende gesetz-liche Rechtsfolgen aus dem Zahlungsverzug des Kunden, z. B. einen im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schaden, geltend zu machen. Unser Recht, bereits vor Verzugseintritt nach den gesetzlichen Vorschriften Fälligkeitszinsen zu verlangen, bleibt unberührt.
(9) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, wie sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
5. Lieferung – Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager, in Ausnahmefällen ab Lager von unseren Lieferanten. Versandart und Versandweg werden von uns bestimmt. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen zu laufen, wenn der Kunde alle Voraus-setzungen für die Lieferung erfüllt hat (z. B. Spezifizierung der Waren nach Maß, Art und Ausführung, Bestellung vereinbarter Sicherheiten, Leistung einer vereinbarten Anzahlung usw.). Wir sind berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern. Ist kein Liefertermin vereinbart, sind wir berechtigt, sofort zu liefern.
(3) Höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, tech-nische Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten, Nichterfüllung durch unsere Lieferanten) entbinden uns bis zur Beseitigung der Störung ganz oder teil-weise von der Erfüllung des Vertrages. Ist eine spätere Lieferung für den Kunden nicht zumutbar, ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder er seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich dadurch die Versendung verzögert.
(5) Entstehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, etwa durch nachteilige Kreditauskünfte oder die nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, unregelmäßige Zahlungen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung usw., so behalten wir uns vor, jederzeit ohne Ankündigung die Geschäftsverbindung zu beenden oder weitere Lieferungen im Rahmen künftiger Aufträge nur noch gegen Vorkasse, Leistung Zug um Zug oder erstrangige Sicherheiten auszuführen. Wenn sich nach Abschluss eines Vertrages die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, sodass der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, oder wenn solche Umstände nach Vertragsschluss bekannt werden, können wir noch ausstehende Lieferungen verweigern, bis wir Zahlung oder erstrangige Sicherheiten für diese Lieferungen erhalten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Stundungen von Forderungen zu widerrufen. Wenn der Kunde trotz unserer Aufforderung zur Vorkasse, Leistung Zug um Zug oder zur erstrangigen Sicherheitsleistung nicht bereit ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließ-lich Nebenkosten und Zinsen sowie Saldoforderungen aus einem auf die Geschäfts-beziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis unser Eigentum.
(2) Der Kunde ist bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gem. Abs. 1 nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung oder sonstiger Ein- oder Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum ist der Kunde verpflichtet, uns darüber unverzüglich zu unter-richten und den Dritten unverzüglich auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde gestattet uns in diesem Fall, die Kaufsache durch schriftlich Bevollmächtigte abholen zu lassen, die zu diesem Zweck seine Geschäftsräume betreten dürfen, ohne dass die Abholung als verbotene Eigenmacht gelten soll. Der Kunde ist verpflichtet, Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben, soweit er dadurch nicht gegen seine Verschwiegenheits-pflicht gem. § 203 StGB verstößt. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten und etwa zu entrichtender Umsatzsteuer auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet, ein etwaiger Übererlös ausbezahlt.
(4) Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang bis auf Widerruf weiter-veräußern. Alle Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, tritt er zur Sicherheit und erstrangig bereits jetzt in Höhe des Rechnungs-Endbetrages an uns ab, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist.
Diese Abtretung betrifft insbesondere alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts-ware resultierenden Forderungen des Kunden gegen Kranken- und Ersatzkassen sowie die an deren Stelle tretenden Forderungen gegen Rechenzentren im Sinne des
§ 300 Abs. 2 SGB V aus von diesen mit den Kranken- und Ersatzkassen verrech-neten Rezepten. Stellt der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung mit einem Kunden, einer Krankenkasse, einer Ersatzkasse oder einem Rechenzentrum ein, so erstreckt sich die Voraus-abtretung auch auf die Saldo- und Schlusssaldoforderungen des Kunden. Auskunfts-und Rechnungslegungsansprüche des Kunden gegen eine Krankenkasse, eine Er-satzkasse oder ein Rechenzentrum gehen im Rahmen der Sicherungsabtretung nur insoweit auf uns über, als dies zur Individualisierung und Geltendmachung der zur Sicherheit an uns abgetretenen Ansprüche unbedingt erforderlich ist und soweit der Kunde oder Dritte hierdurch nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß
§ 203 StGB verstößt; d. h. insbesondere, dass eine Krankenkasse, eine Ersatzkasse oder ein Rechenzentrum nicht zu einer Auskunft verpflichtet sein soll, bei der uns gegenüber vertrauliche Patientendaten offenbart werden. Der Kunde wird zur Ein-ziehung dieser Forderungen ermächtigt. Eine Abtretung im Rahmen eines Factoring-Geschäfts ist ihm gestattet, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-verpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, soweit dies zur Individualisierung und Geltendmachung der zur Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen unbedingt erforderlich ist und soweit der Kunde hierdurch nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB verstößt; d. h. insbesondere, dass der Kunde nicht zu einer Auskunft verpflichtet sein soll, bei der uns gegenüber vertrauliche Patientendaten offenbart werden. NOWEDA verpfl ichtet sich vorsorglich, die Offenbarung vertraulicher Patientendaten weder von dem Kunden noch von Dritten zu fordern. Auf Verlangen wird der Kunde den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen.
(5) Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere im Vergleichs- oder Insol-venzverfahren, darf über die uns gehörende Ware nur mit unserer ausdrücklich erklärten schriftlichen Zustimmung verfügt werden.
(6) Der Kunde darf widerruflich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterverarbeiten oder umbilden. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch solche Verarbeitung entstehende Sache gelten die gleichen Regeln wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte ursprüng-liche Ware.
(7) Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder ver-bundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen Miteigentum an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung einräumt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgelt-lich für uns. Für die durch Vermischung oder Verbindung entstehende neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte ursprüngliche Ware.
(8) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten. Er ist verpflichtet, die in unserem
Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln, auf seine Kosten gegen alle Lager-risiken zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen eine Versicherung sowie sonstige Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind an uns abgetreten.
(9) Wir nehmen insoweit sämtliche oben aufgeführten Abtretungen an.
7. Weitere Sicherheiten
(1) Der Kunde tritt zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forder-ungen von der NOWEDA gegen ihn alle Forderungen seiner Haupt- und seiner Filial-apotheken, die ihm gegenwärtig oder künftig aus einem Verkauf oder einer sonstigen Verwertung seines Geschäftes zustehen, in der Höhe an uns ab, als er uns gegen-über offene Verbindlichkeiten hat. Das gilt auch für künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Kunde tritt insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, der Miet- oder Pachtzinsen und sonstige einmalige oder wiederkehrende Leistungen etwa für Warenlager, Geschäftseinrichtung, Kundenstamm, Beratung und immateriellen Firmenwert an uns ab.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Kunde eine andere bzw. eine weitere Apotheke eröffnen oder übernehmen sollte. Die daraus dem Kunden zukünftig zustehenden Ansprüche und Rechte werden schon jetzt in dem vorbezeichneten Umfang an uns zur Sicherheit abgetreten.
(3) Von der Abtretung der künftigen Forderungen sind keine Forderungen erfasst, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden sind.
(4) Wir nehmen insoweit sämtliche oben aufgeführten Abtretungen an.
(5) Der Kunde hat uns unverzüglich von einer Pfändung oder sonstigen Ein- oder Zugriffen Dritter auf uns abgetretene Forderungen zu unterrichten.
(6) Der Kunde darf bis auf Widerruf die abgetretenen Forderungen einziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir ver-pflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abge-tretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht. Auf Verlangen wird der Kunde den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen.
8. Freigabe
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden bestehende Sicherheiten gemäß
§§ 6 und 7 insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der frei-zugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Gewährleistung – Haftung
(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang auf ihre Vertrags-mäßigkeit hin zu prüfen.
(2) Beanstandungen über Falsch-, Fehl- und Minderlieferungen sowie erkennbare Mängel sind unverzüglich, regelmäßig innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware, unter Mitteilung der Lieferscheinnummer und des Lieferdatums schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um einen unerkennbaren Mangel handelt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss der Kunde die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen, sonst gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Einwandfrei gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Im Einzelfall kann nach Vereinbarung mit uns auch einwandfrei gelieferte Ware zurückgenommen werden. Im Übrigen gelten die „Bedingungen für die Warenrücknahme“.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder aus sonstigem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungs-gehilfen oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft.
Wir haften auch, sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten; in diesem Fall haften wir jedoch nur auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Vertrags-wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags-partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Ausschluss der Schadensersatz-pflicht gilt ferner nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(4) Für Schäden durch Waren, die der Kunde ungeprüft weitergegeben oder im eigenen Betrieb verarbeitet hat, haften wir nicht, wenn die Schadensursache bei pflichtgemäßer Prüfung vom Kunden hätte entdeckt werden müssen. Der Kunde hat uns auf einen von ihm in Aussicht genommenen besonderen Verwendungszweck der gelieferten Waren hinzuweisen.
(5) In Zusagen der Hersteller und/oder anderer Vorlieferanten treten wir nicht ein. Solche Zusagen begründen keine eigene Verpflichtung für uns.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
11. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, gilt für alle Lieferungen der Geschäftssitz des Verkäufers als Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen als vereinbart.
(2) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäfts-sitz des Verkäufers; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
(3) Anwendbares Recht für alle Lieferungen ist deutsches Recht.
NOWEDA eG Apothekergenossenschaft, Heinrich-Strunk-Straße 77, 45143 Essen, Postfach 10 27 21, 45027 Essen NOWEDA Arzneimittel AG, Schuckertstraße 22, 48153 Münster, Postfach 27 65, 48014 Münster NOWEDA Pharma-Handels-GmbH, Portitzer Straße 54, 04425 Taucha NOWEDA GmbH & Co. KG, Pfalzgraf-Otto-Straße 40, 74821 Mosbach